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Flugplatzordnung für Gastpiloten
1. Voraussetzungen der Flugplatzbenutzung
1.1. Es dürfen derzeit nur Flugmodelle mit kolbengetriebenen und turbinengetriebenen Verbrennungsmotoren, Segelflugmodelle, sowie Elektromodelle bis zu einem Abfluggewicht von unter 25 Kg betrieben werden. Flugmodelle ab 25 Kg benötigen eine Sondergenehmigung die von der Luftaufsichtsbehörde und vom Vorstand erteilt werden kann.
1.2. Der höchst zulässige Schalldruckpegel für Kolbenmotormodelle beträgt 84 dB (A) bei Turbinengetriebenenmodellen 100 dB(A) in 7 m Entfernung. Im Zweifelsfall entscheidet der Flugleiter über die Modellzulassung.
1.3. Grundsätzlich ist der Flugbetrieb nur bei Anwesenheit eines eingetragenen Flugleiters zulässig.
1.4. Es muss eine Halterhaftpflichtversicherung, nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, für den Betrieb von Modellflugzeugen bestehen.
1.5. Zur Steuerung der Modelle dürfen nur zugelassene Fernsteuerungsanlagen benutzt werden.
1.6. Verhalten der Piloten gegenüber den Weisungen des Flugleiters. Grundsatz: Den Weisungen des Flugleiters ist diskussionslos Folge zu leisten.
2. Flugsicherheit und Frequenzsicherheit
2.1. Der Flugbetrieb wird vom Flugleiter geleitet und überwacht. In Ausnahmefällen können mehrere Flugleiter gleichzeitig eingesetzt werden (z.B. Flugtage).
2.2. Die Frequenzzuteilung wird mit der Frequenztafel geregelt. Es ist zu beachten, dass u.U. mehrere Piloten den gleichen Kanal haben können.
2.3. Nur wer seine, an der Frequenztafel angebrachte Frequenzplakette entnommen und diese an seinem Sender (Antenne) angebracht hat, darf seinen Sender einschalten. (oder Regelung durch Flugleitung an Flugtagen)
2.4. Zum Fernsteuern von Flugmodellen sind nur Frequenzen zugelassen, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, genehmigt sind. Das Frequenzband 27 MHZ ist für den Modellflugbetrieb untersagt.
3. Sicherheitsbestimmungen.
3.1. Jeder Pilot hat sich so zu verhalten, dass der Flugbetrieb sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere andere Personen und Sachen nicht gefährdet oder beschädigt werden. Personen und Tiere dürfen nicht angeflogen werden. Befinden sich Personen oder Tiere auf Wegen oder Grundstücken im Flugsektor so muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 Meter eingehalten werden. Der Flugbetrieb ist notfalls einzustellen oder innerhalb des vorgeschriebenen Luftraums so zu verlegen dass jegliche Gefährdung ausgeschlossen ist.
3.2. Es dürfen nur 3 Modelle mit Verbrennungsmotoren gleichzeitig in der Luft sein. Bei Flugmodellen mit Turbinenantrieb nur 1. Weitere Flugmodelle jeglicher Art dürfen zu diesem Zeitpunkt nicht betrieben werden.
3.3. Skizze über Flugzone, Sicherheitszone und Pilotenfeld am Schluss dieser Flugplatzordnung.
3.4. Die Sicherheitszone ist nach dem Starten des Motors, auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
3.5. Das Fluggerät und die Fernsteuerungsanlage müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden (Flugleiter können Kontrollen durchführen)
3.6. Vor jedem Start ist eine Funktionsprüfung der Fernsteuerungsanlage durchzuführen.
3.7. Modelle mit einem Verbrennungsmotor > 20 cm3 müssen besonders gegen wegrollen gesichert werden. Die Befestigung muss auch bei Vollgas ausreichend sein. Dies kann durch einen Helfer oder durch geeignete Befestigung des Modells geschehen. Das Anlassen der Motoren hat nur im ausgewiesenem Feld zu erfolgen.
3.8. Das Rollen mit laufendem Motor ohne Sicherung gegen unabsichtliches Wegrollen im Sicherheitsraum ist untersagt.
3.9. Das Anlassen von Motoren, hinter dem Pilotenstandfeld, sowie 5 m links und rechts dieses Feldes, ist unzulässig, wenn sich Piloten in diesem Feld aufhalten.
3.10. Motormodelle sind gegenüber Segelflugmodellen ausweichpflichtig. Im Landeanflug haben Segler Vorrang.
3.11. Die Flugmodelle dürfen nur gestartet- und gelandet werden, wenn die Flugzone und die angrenzenden, in Start- und Landerichtung gelegenen Wege frei von Personen und Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen sind. Hier ist größtmögliche Vorsicht geboten.
3.12. Beim gesamten Flugbetrieb ist mit den Modellen von der Zuschauerabsperrung (Zaun) ein Abstand von mindestens 15Meter einzuhalten (Sicherheitslinie). Das Flugmodell sollte sich bei Überflügen in einem Winkel von max. 60° (Winkel zwischen Pilot und Modell) bewegen. Das heißt also je höher man fliegt um so weiter draußen muss man fliegen. Modellhubschrauber sind bis zu dieser Entfernung vom Zaun zu tragen. Gleiches gilt für den Rückweg.
3.13. Das Überfliegen der Sicherheitszone ist grundsätzlich untersagt. Die Sicherheitslinie geht 50 Meter auf beiden Seiten über das Flugplatzende hinaus.
3.14. Beim Betrieb der Flugmodelle, insbesondere bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Modelle, haben sich alle Piloten und Helfer im markierten Pilotenstandfeld aufzuhalten. Der Rollweg von der Schleuse zur Startbahn ist freizuhalten. Ein Verlassen des Standplatzes in Flugfeldrichtung ist während des Flugbetriebes nur nach gegenseitiger Absprache mit den gerade fliegenden Piloten gestattet. Alle beabsichtigte Starts und Landungen sind den anderen fliegenden Piloten anzukündigen bzw. mit ihnen abzusprechen.
3.15. Über die Start- und Landerichtung (auch bei Querwind) entscheidet im Zweifelsfalle der eingetragene Flugleiter.
3.16. Der Betrieb von Modellhubschraubern im Bereich der Start- und Landebahn ist nur in Absprache mit den anderen anwesenden Piloten möglich. Eine kameradschaftliche Absprache ist hier unerlässlich.
3.17. Es dürfen sich nur die Personen, die für den Flugbetrieb notwendig sind im Flugsektor aufhalten. (Piloten, Helfer, Flugleiter)
3.18. Alle Personen, die nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligt sind, halten sich im Zuschauerbereich bzw. in der Sicherheitszone auf. Der Schleusenbereich ist kein Zuschauerbereich.
3.19. Die Benutzung von Hochstartseilen für Segelflugmodelle ist grundsätzlich vorher mit dem Flugleiter abzusprechen und nur dann zulässig, wenn andere Piloten mit ihren Modellen nicht in der Luft sind, bzw. dem Start zugestimmt haben.
3.20. Bei Eintritt einer Notlage, z.B. stehengebliebener Motor oder defekte Fernsteuerung, hat jeder Start sowie nach Möglichkeit jede Landung anderer Modelle zu unterbleiben, bis das gefährdete Modell gelandet ist. Der in Not geratene Pilot hat durch lautes Zurufen seine Notsituation sofort bekannt zugeben.
3.21. Alkoholkonsum sowie andere, die Flug- Verkehrstauglichkeit beeinträchtigende Mittel und die aktive Teilnahme am Flugbetrieb sind nicht vereinbar!
3.22. Bemannten Luftfahrzeugen ist rechtzeitig und weiträumig auszuweichen. Der Luftraum ist von allen Piloten ständig zu beobachten. Hier sind besonders die Flugleiter gefordert.
3.23. Wenn sich ein Pilot nicht, oder nicht mehr, zum Selbständigen führen eines Modellflugzeuges als geeignet erweist und dadurch die Sicherheit auf dem Fluggelände gefährdet, muss der Flugleiter einschreiten. Er hat sich mit seinen Flugleiterkollegen zu besprechen und den Vorstand zu informieren. Im Einzelfall kann aus Gründen der Sicherheit ein grundsätzliches Flugverbot ausgesprochen werden. In solchen Fällen darf dann nur noch mit einem Helfer geflogen werden. Auf die Person des Piloten ist dabei nicht zu achten.
4. Zulassung von Gastpiloten
4.1. Gastpiloten können nur durch einen Flugleiter zugelassen werden. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen.
4.2. Anerkennung der Flugplatzordnung durch seine Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
4.3. Die Erfüllung der Ziffern 1.3 bis 1.7 dieser Flugplatzordnung, wobei der Nachweis der gesetzliche Haftpflichtversicherung zu überprüfen ist.
4.4. Der Verein und seine beauftragten Flugleiter sind von jeglicher Haftung freigestellt, die die bestehende Deckungssumme der Vereinshaftpflichtversicherung übersteigt, wenn dem Gastpiloten oder seinem Helfer durch die Benutzung des Vereinsgeländes mit deren Einrichtungen irgend ein Schaden entstehen sollte. Für Schäden, die dem Verein oder seinen Mitgliedern durch den Gastpiloten entstehen, hat dieser zu haften.
Die zur Anerkennung der Flugplatzordnung geleistete Unterschrift gilt hierfür entsprechend.
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